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Eine einmalige Sonderzahlung in eine Unterstützungskassenzusage umwandeln

Situation: Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einmalig eine hohe Tantieme, Abfindung oder Sonderzahlung erwarten, würden sich freuen, wenn sie diese gegen eine Betriebsrente tauschen dürfen. Denn während die Auszahlung einer Tantiemen- oder Sonderzahlung in der Regel mit extrem hohen Abzügen belastet ist, dürfen bei Erhalt der Betriebsrente in der Rentenphase deutlich geringere Abzüge erwartet werden.

Umso mehr wertschätzen es Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn ihr Unternehmen ihnen ermöglicht die hohe Einmalgehaltszahlung in eine Zusage auf Betriebsrente umzuwandeln. Und gleichzeitig nutzt das Unternehmen auf diese Weise die betriebliche Altersversorgung in intelligenter Weise zur Personalbindung und Personalgewinnung.

So wird es gemacht

Die geplante Einmalgehaltszahlung verbleibt im Unternehmen und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält stattdessen eine beitragsorientierte Leistungszusage aus Entgeltumwandlung (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).

Sprich: Das Unternehmen verpflichtet sich Beiträge in Höhe der umgewandelten Einmalgehaltszahlung zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage zu verwenden und sagt daraus resultierend eine lebenslange Rente bzw. eine Kapitalzahlung zum Rentenbeginn bereits heute verbindlich zu.

Kurz und knapp:

  • Die Tantieme bzw. Sonderzahlung verbleibt im Unternehmen (s. Entgeltumwandlungsvereinbarung).
  • Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält stattdessen eine Versorgungszusage über die DUK.
  • Die erteilte Versorgungszusage wird bis zum Rentenbeginn mit gleichbleibenden Beiträgen ausfinanziert.
  • Die Summe der Beiträge entspricht der umgewandelten Tantieme bzw. Sonderzahlung.
  • Die Höhe der Zusage entspricht mindestens den Garantie-Werten der Rückdeckungsversicherung.
  • Die zugesagte Betriebsrente steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabhängig von deren beruflichen Werdegang in voller Höhe zu – optimale Bindungswirkung für das Personalmanagement.
  • Kombination mit Treuhandkonto rundet das Konzept ab, Stichwort: “Betriebsausgabe”.

Konzept, Funktionsweise, Vorteile und eine steuerliche Betrachtung zum Tantiemen-Modell haben wir für Sie auf einem 2-seitigen Info-Blatt zusammengefasst.

Welcher Durchführungsweg – Vorteil Deutsche Unterstützungskasse

Nachdem sich ein Unternehmen dafür entschieden hat, die Umwandlung von hohen Einmalgehaltszahlungen in eine Versorgungszusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen, stellt sich als Nächstes die Frage nach dem Durchführungsweg.

Wegen der Höhe der umgewandelten Beträge kommen regelmäßig nur die Pensionszusage (Direktzusage) oder die Unterstützungskasse als Durchführungsweg in Frage.

Hier bietet die Deutsche Unterstützungskasse mit dem System der kongruenten Rückdeckung im Gegensatz zur Pensionszusage und zur pauschaldotierten Unterstützungskasse entscheidende Vorteile. Die Versorgungszusage kann nämlich sowohl vollständig steuerwirksam als auch komplett bilanzneutral ausfinanziert werden. Die Steuerbilanz wird gar nicht tangiert und im Anhang der Handelsbilanz wird ebenfalls Bilanzneutralität erzeugt (Stichwort: „automatischer Nullausweis“).

Hauptvorteile: Die Ausfinanzierung der Versorgungszusage erfolgt sowohl vollständig steuerwirksam als auch komplett bilanzneutral.

Ein weiterer Vorteil des Systems der kongruenten Rückdeckung ist, dass die finanziellen Risiken, die dem Unternehmen aus der erteilten Versorgungszusage heraus entstehen können, komplett auf Versicherungsunternehmen ausgelagert sind.

Die Renten- oder Alterskapitalzusagen werden in vollem Umfang über die garantierten Leistungen aus den von der Deutschen Unterstützungskasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen abgesichert.

Effekt: Im Versorgungsfall ist die vom Unternehmen geschuldete Leistung und die Leistung, die aus der Rückdeckungsversicherung über die Deutsche Unterstützungskasse an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter fließt, exakt deckungsgleich (kongruent).

Besonderheit: Ausfinanzierung der Zusage erfolgt mit laufenden Beiträgen

Die wichtigste steuerliche Bestimmung bei Zusagen über die Deutsche Unterstützungskasse ist, dass Zuwendungen des Unternehmens zur Ausfinanzierung der Zusage in Form von "gleichbleibenden Beiträgen" über die gesamte Dauer von der Erteilung der Zusage bis zum geplanten Rentenbeginn erfolgen muss.

Sprich: Das Unternehmen hat sich zwar verpflichtet, die umgewandelte Sonderzahlung zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage zu verwenden, darf dies aus steuerlichen Gründen aber nicht in Form einer einmaligen Zahlung tun.

Daher besteht die Hauptaufgabe des DUK:TantiemenModells darin, aus der umgewandelten Einmalgehaltszahlung den "gleichbleibenden Beitrag" abzuleiten, den das Unternehmen bis zum geplanten Rentenbeginn verbindlich schuldet und der darüber hinaus die gesetzlichen Anforderungen der "Wertgleichheit" erfüllt.

Hierzu wird das Guthaben aus der umgewandelten Einmalgehaltszahlung aufgezinst* und durch die Jahre bis zum Rentenbeginn geteilt. In der Tool-Box unter "Beitragsberechnung Tantiemenmodell" finden Sie ein Rechentool, mit dessen Hilfe Sie aus der umgewandelten Einmalgehaltszahlung den zu dotierenden Jahresbeitrag ermitteln können.

Diese Vorgehensweise in unserem Konzept wird durch ein Rechtsgutachten, welches unter arbeits-, steuer- und insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten die Zulässigkeit bestätigt, abgesichert. Versicherungsunternehmen bestätigen ebenfalls die Unbedenklichkeit dieser Vorgehensweise.

Auch noch wichtig: das Treuhandkonto zum DUK:TantiemenModell

Das DUK:TantiemenModell kann kombiniert werden mit einem Guppentreuhandmodell der IWV Institut für Wirtschaftsmathematik und betriebliche Versorgungssysteme, über das der Treuhänder im Namen des Unternehmens die Dotierung der Zusage übernimmt.

Nach Beitritt zur Gruppentreuhand zahlt das Unternehmen die Summe der bis zum Rentenbeginn zu leistenden Beiträge auf das Treuhandkonto ein und von dort aus wird die Zusage ausfinanziert. So werden die Gelder von Beginn an außerhalb des Trägerunternehmens geführt, sind insolvenzgeschützt und können als Betriebsausgabe bewertet werden

Gern stellen wir Ihnen die Funktions- und Vorgehensweise des Treuhandkontos vor – bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen!


Die Vorgehensweise

Schritt 1:
Mit Hilfe der von der DUK entwickelten Entgeltumwandlungsvereinbarung wird der Betrag definiert, den das Trägerunternehmen verpflichtet ist jährlich bis zum Rentenbeginn der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in die Versorgung zu dotieren.
Gleichzeitig wird die Rückdeckungsversicherung bestimmt, die zur Ausfinanzierung genutzt werden soll.

Schritt 2:
Das Unternehmen zahlt die Gesamtsumme aller geschuldeten Jahresbeiträge komplett auf ein Treuhandkonto des IWV Pensions Trust e. V. oder alternativ auf ein gesondertes und verpfändetes Firmenkonto ein.

Schritt 3:
Von diesem Konto fließen die Beiträge zur Ausfinanzierung der Zusage in die hierfür abgeschlossene RDV bis zum Rentenbeginn der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ab – unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter noch bei dem Unternehmen tätig ist oder nicht.

Schritt 4:
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält eine Zusage in Höhe der Garantiewerte der RDV, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde.
UND: Sämtliche Wertentwicklungen und Überschüsse erhöhen die Zusage.


Ergebnis: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat eine hohe Tantieme oder Sonderzahlung in eine Betriebsrentenzusage umgewandelt, deren Höhe unabhängig von dem weiteren beruflichen Werdegang bereits heute feststeht – ein lukrativer Tausch.

Auch die Unternehmen, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern diesen Tausch ermöglichen, punkten in den Bereichen Mitarbeiterbindung und Mitarbeitergewinnung.

Und wenn in den nächsten Jahren mal wieder eine hohe Tantiemen- oder Sonderzahlung ins Haus steht, kann diese ganz oder teilweise mit Hilfe des DUK:TantiemenModells gegen eine weitere Versorgungszusage eingetauscht werden.


Praxis-Tipp für alle, die jedes Jahr eine Tantiemen- oder Sonderzahlungen erhalten:

Wenn die Sonderzahlung bzw. Tantieme stets in gleicher oder annähernd gleicher Höhe gezahlt wird:

  • Betrag definieren, der im Monat der Sonderzahlung für die Entgeltumwandlungsvereinbarung über die DUK "übrig" ist.

  • Dieser Betrag wird jedes Jahr "gleichbleibend" mit Hilfe der Entgeltumwandlungsvereinbarung der DUK umgewandelt.

  • Sollte die Tantiemen- bzw. Sonderzahlung ausbleiben oder geringer ausfallen und deswegen weniger oder kein Geld für die Entgeltumwandlung übrig sein, dann darf Betrag der Entgeltumwandlung reduziert oder eingestellt werden (gem. R4d Abs. 9 Satz 5 und 6 EStR 2008).

Wenn die Sonderzahlung bzw. Tantieme jedes Jahr unterschiedlich hoch ausfällt:

  • Durchschnitt der Sonderzahlungen aus den letzten Jahre bilden.

  • Bei Bedarf einen Sicherheitsabschlag abziehen und den Betrag definieren, der in dem Monat der Sonderzahlung für die Entgeltumwandlung über die DUK "übrig" ist.

  • Weitere Schritte: siehe oben.

*Nach Höfer (§ 1 BertrAVG, RZ. 2570) ist der Zinssatz für die Aufzinsung am Kapitalmarkt auszurichten und soll dem Zins entsprechen, der für relativ sichere langfristige Geldanlagen bei Abschluss der Umwandlungsvereinbarung zu erzielen ist. Der von uns vorgeschlagene Zinsansatzes für die einmalige Aufzinsung orientiert sich am 10-Jahres-Durchschnitt des monatlich veröffentlichten Wertes der "Einlagefazilität" der Europäischen Zentralbank (EZB), wird jährlich von uns im Dezember aktualisiert und gilt als Orientierungshilfe für das Folgejahr. Für den Zeitraum der letzten zehn Jahre (Januar 2014 bis Dezember 2023) liegt der Monatsdurchschnitt aufgerundet bei 0,30%.